06. März 2019

Anwärtersonderzuschlagsverordnung ist geändert

BSBD hat lange daran mitgearbeitet - Jetzt ist Sie da - Mit sehr positiven Aspekten

"Ein sehr guter Tag für die Anwärterinnen und Anwärter im Justizvollzug", so stellt der BSBD Landesvorsitzende Alexander Schmid fest. Unser intensiver Kampf für deutliche Verbesserungen im Bereich der Anwärtersonderzuschläge und damit eine deutliche Attraktivitätssteigerung des Justizvollzuges hat sich gelohnt.

 

Nachdem zuletzt durch die beharrliche Arbeit der Gewerkschaften BBW und BSBD die sogenannte abgesenkte Eingangsbesoldung für die Bereiche der gehobenen und höheren Dienste gekippt werden konnte und damit die Kolleginnen und Kollegen zwischen 4% bis zu 8% mehr Eingangsgehalt erhalten werden (ein tolles Ergebnis was leider schon fast wieder vergessen wurde) war es nun Ziel des BSBD auch deutliche Verbesserungen im Bereich der Anwärterbesoldung zu erzielen. Es galt hierbei, die Anwärtersonderzuschläge sowohl in der Höhe teilweise deutlich nach oben anzupassen, wie auch für den Bereich des Vollzugsdienstes im Justizvollzug die sogenannte "Altersgrenze" dauerhaft zu senken oder ganz aufzulösen.

Wir haben Folgendes erreichen können:

  • Die Neuregelungen des Anwärtersonderzuschlages gelten rückwirkend zum 1. Oktober 2018 (geplant war ursprünglich zum 1. Januar 2019), somit profitieren unsere Anwärterinnen und Anwärter der "Herbsteinstellung" ebenfalls noch voll.
  • Im Vollzugsdienst des Justizvollzuges entfällt das frühere und oft sehr hinderliche Alterserfordernis des vollendeten 26. Lebensjahres. Weiterhin erforderlich ist eine förderliche Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Erwerbstätigkeit. Ein großer Fortschritt und eine langjährige Forderung der Fachgruppe "Junge" wird Realität. Die Höhe bleibt derzeit weiterhin bei 55%.
  • Im mittleren Werkdienst wird der Anwärtersonderzuschlag von 55% auf 70% erhöht. 
  • Neu geschaffen wird der Bereich Anwärtersonderzuschlag für den mittleren Vollzugsdienst mit medizinischer oder therapeutischer Vorqualifikation. Hier wird analog zum Werkdienst auch 70% Anwärtersonderzuschlag angesetzt. Es wurde aber nicht nur der Anwärtersonderzuschlag hier erstmalig eingeführt, sondern der Bereich der Bezugsberechtigten wurde analog zur erfolgten Änderung im § 57 Abs. 1 Nr. 10 LBesGBW deutlich ausgeweitet.

Die Unterrichtung des LBV über das Vorliegen der Voraussetzungen zum Bezug der Anwärtersonderzuschläge erfolgt, genau wie bei den anderen in § 57 Abs. 1 LBesGBW genannten Zulagen (Zulage "Krankenpflege-Sanitätsdienst" und Zulage "Werkdienst") durch die jeweilige Justizvollzugsanstalt über Eingabe in das System DIPSY.