30. September 2020

Es ist gut, dass es so eine Gewerkschaft gibt!

Tolles Ergebnis der Musterklage des BSBD

Wenn Sie Mitte Oktober 2020 den neuen VOLLZUGSDIENST 4-5/2020 – mit Redaktionsschluss am 15. September – in Händen halten werden, dann haben die jetzt brandneuen Ereignisse den dort abgedruckten Artikel zur Wertstellung der Bereitschaftsdienstzeiten längst eingeholt – ja überholt. Weil uns das so sehr freut, wählen wir hier zu Ihrer hochaktuellen Information den viel schnelleren digitalen Weg über unsere BSBD-Homepage:

Wertung von Zeiten des Bereitschaftsdienstes als volle Arbeitszeit

Nach langer Durststrecke – jetzt am ersehnten Ziel

BSBD erstreitet großen Erfolg für seine Mitglieder

In einer für den Vollzugsdienst bedeutsamen Sachfrage hat die jahrelang schwelende Kontroverse um den Bereitschaftsdienst nunmehr zu einem guten und nachhaltigen Abschluss gefunden – und auch die noch verbliebene Restproblematik ist nun in „trockenen Tüchern“.

Zentrales Anliegen der vom BSBD 2017 initiierten Musterklage war die zuvor schon lange diskutierte Frage, ob Zeiten von angeordnetem und abgeleisteten Bereitschaftsdienst als volle Arbeitszeit gewertet werden müssen oder ob sie gem. der geltenden Verwaltungsvorschrift Nummer 198 zum Schicht- und Wechseldienst nur hälftig, also zu 50 Prozent angerechnet werden können (vgl. VwV Nummer 2.1). Diese Klage, die von einem BSBD-Kollegen aus dem Vollzugsdienst zur Jahresmitte 2017 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingelegt wurde, ist in der Folgezeit vom dbb-Dienstleistungszentrum Südwest in Mannheim (DLZ) maßgeblich verwaltungsrechtlich betreut worden.

Die Entscheidungen sind nunmehr durch Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2019 (1 K 3678/18) und – nach Berufungsverfahren – durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 13. Januar 2020 (Aktenzeichen 4 S 1990/19) gefallen.  
Nach den hier niedergelegten Begründungen der Verwaltungsgerichte zu unserer Musterklage und nach einem Erlass des Justizministeriums Baden-Württemberg gilt ab Ende Mai 2020 folgendes:

  • Bereitschaftszeiten werden ab sofort als volle Arbeitszeit gewertet.
  • Die tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden ist zu beachten und Zeiten eines Bereitschaftsdienstes sind dabei in vollem Umfang zu berücksichtigen.
  • Regelungen zur Einteilung von Pausen während des Bereitschaftdienstes wurden getroffen und
  • die Dienstposten- und Arbeitszeitenpläne sowie die aktuellen Dienstpläne sind  anzupassen.
  • Über den für uns wichtigen Punkt einer rückwirkenden Gutschrift für       
  • Bereitschaftszeiten war zum Redaktionsschluss am 15.09.2020 noch nicht endgültig  entschieden.

Zu diesem letzten Punkt der rückwirkenden Abgeltung von Bereitschaftsdienstzeiten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (s.o.) durch Ablehnung der Berufung bestätigt, wodurch ein rückwirkender Anspruch auf Arbeitszeitgutschriften für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Juli 2017 geleistete Bereitschaftsdienste völlig abzulehnen ist. Dies bedeutet, dass Bereitschaftszeiten, die vor Einlegung der Musterklage (Mitte 2017) angefallen sind, keinerlei Aussicht auf finanzielle Erstattung oder Freizeitausgleich haben. Die hierzu eingelegten Widersprüche werden sonach abschlägig beschieden werden. Eine Entscheidung, die wir auch so zu akzeptieren haben.

Folgende heiklen Fragen haben sich für den BSBD Mitte September 2020 also noch gestellt: Was geschieht nach dem Zeitpunkt „Mitte 2017“ bis heute? Wie soll mit den seit Eingang der Musterklage / Musterwidersprüche aufgelaufenen Bereitschaftsstunden, die ja weiterhin nur zu 50 Prozent angerechnet worden sind, nun verfahren werden?

Diese Fragen der pragmatischen Umsetzung sind nun mit einem weiteren Erlass des Justizministeriums, der am 27. September 2020  den Leitern und Leiterinnen der Justizvollzugsanstalten zugestellt worden ist, alle geklärt:

  • Die seit dem 1. August 2017 geleisteten Bereitschaftsdienste sind nachträglich vollständig – und nicht nur zur Hälfte – als Arbeitszeit zu werten. Dies gilt nur für Bereitschaftsdienste, die  als Beamtin oder als Beamter  geleistet worden ist. Für tarifliche Arbeitsverhältnisse ergeht noch eine gesonderte Entscheidung.
  • Für in diesem Zeitraum abgeleistete Bereitschaftsdienste erfolgt eine entsprechende Arbeitszeitgutschrift auf dem individuellen Arbeitszeitkonto. Ein eigener gesonderter Antrag hierzu muss nicht gestellt werden.
  • Durch die sehr hohe Arbeitsbelastung im Justizvollzug und die hierdurch verursachte angespannte Mehrarbeitssituation ist es in absehbarer Zeit nicht möglich, die nachträglichen Arbeitszeitgutschriften immer durch Freizeit abzugelten. Dies bedeutet, dass eine finanzielle Abgeltung erfolgen wird.  Abgeltungsfähig sind abgeschlossene Jahreszeiträume, d.h. nachträgliche Arbeitszeitgutschriften bis zum Ende des Abrechnungszeitraums 31. Dezember 2019 werden ausbezahlt. Arbeitszeitgutschriften aus dem aktuellen Jahr 2020 bleiben auf dem Arbeitszeitkonto als Stundengutschriften bestehen und fließen in die Berechnung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb des Abrechnungszeitraums (Kalenderjahr) ein.
  • Die finanzielle Abgeltung der nachträglichen Arbeitszeitgutschriften für in der Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Dezember 2019 geleistete Bereitschaftsdienste richtet sich nach der Höhe der Vergütung für Mehrarbeit. Maßgebend sind der jeweilige Zeitpunkt, in dem der Bereitschaftsdienst geleistet wurde sowie der zu diesem Zeitpunkt für die Besoldungsgruppe gesetzlich festgelegte Stundensatz.

Dem BSBD ist klar, dass mit diesen Verfahren ein immenser Arbeits- und Verwaltungsaufwand auf die Anstalten sowie insbesondere auf die Dienstplaner und Dienstplanerinnen zukommen wird:
Für jeden Bereitschaftsdienst leistenden Beamten und für jede Beamtin müssen ab dem 01.08.2017 individuell die Bereitschaftszeiten aufgerufen, registriert, zusammengefasst und jeweils nach Dienstrang und den jährlich sich ändernden Stundensätzen nach den landeseinheitlichen Vergütungsregelungen für Mehrarbeit zugeordnet werden. Dabei müssen auch in diesem Drei-Jahres-Zeitraum erfolgte Beförderungen, Versetzungen, Dienstaustritte, Zurruhesetzungen, eventuell auch Todesfälle berücksichtigt werden.

Die Höhe der nachträglichen Arbeitszeitgutschriften wird durch eine Dienstplanauswertung mittels Datenerfassung aus „Gisbo Timer“ ermittelt.

Die Erstattung wird sodann vom Landesamt für Besoldung und Versorgung nach den Regelungen der Auszahlung von Mehrarbeit über Belegleservordrucke vorgenommen.

Dies alles wird sicher nicht „von Heute auf Morgen“ abgewickelt werden können – deshalb ist nach der langen Zeit der Mühe auf Seiten des BSBD nun noch etwas Geduld bei den Kolleginnen und Kollegen notwendig.

Jedenfalls hat das Justizministerium für die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des Vollzugsdienstes ein Informationsschreiben zu all diesen Regelungen und Abläufen erstellt. Diesem Informationsschreiben ist von der Anstaltsleitung für jeden Bediensteten eine individuelle Übersicht über die nachträgliche Arbeitszeitgutschrift sowie über die Höhe der finanziellen Abgeltung beizufügen.

Am Ende der ministeriellen Erlasse wird auch regelmäßig die Bitte angefügt, „die Bediensteten  darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise mit dem Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands Baden-Württemberg abgestimmt ist.“

Auch der BSBD hat allen Anlass, sich beim Justizministerium, beim Dienstleistungszentrum und beim „Musterkläger“ zu bedanken für die stets sachlichen und kompetenten Erörterungen in dieser sicher nicht einfachen Rechtsangelegenheit. Obwohl Dienstherr und Gewerkschaft hier teilweise – ihrer jeweiligen Rolle geschuldet – sehr unterschiedliche Standpunkte zu vertreten hatten, wurde immer fair und offen und in gegenseitigem Respekt verhandelt.

Und vollkommen klar wird auch, dass es ohne eine starke und kompetente Fachgewerkschaft BSBD  einen solchen Erfolg niemals gegeben hätte.

Hintergrund
Im rechtshistorischen Rückblick – bereits im September 2003 – hatte in einer vergleichbaren Sache zum Bereitschaftsdienst eines spanischen Klinikarztes u.a. der  Europäische Gerichtshof (EuGH) zu bestimmten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Urteilen festgestellt, dass sowohl aktive als auch nicht aktive Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu rechnen ist, dass also ein die Anwesenheit am Arbeitsort erfordernder Bereitschaftsdienst nicht zur Ruhezeit, sondern zur Arbeitszeit zählt. Von entscheidender Bedeutung ist also, dass der Bedienstete in seiner Dienst- und Arbeitsstelle präsent sein muss und seine Bereitschaft nicht zu Hause ableisten kann (dies wäre dann die sogenannte „Rufbereitschaft“). Diese Anrechnung der Arbeitszeit in vollem Umfang gilt nach der Entscheidung des EuGH auch dann, wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen. Insoweit können diese Phasen nicht als „Ruhezeiten“ eingestuft werden. (Richtlinie 2003/88/EG und  Urteil vom    9. September 2003 in der Rechtssache C-151/02 – Quelle: Wikipedia)

Damals folgte die deutsche Rechtsprechung diesem Urteil des EuGH fast nicht und deutsche Gesetze wurden nicht geändert. Versuche des BSBD, im Sinne seiner Mitglieder eine außergerichtliche Einigung durch eine zeitnahe Änderung der Vorgaben für den Justizvollzug zu erreichen, waren nicht von Erfolg gekrönt. Daher hatte der Landesvorstand beschlossen, die nächste Lösungsstufe, also ein klärendes Klageverfahren, zu zünden.

Die nunmehr erfolgten Regelungen für den Vollzugsdienst betreffen nach unserer eigenen Schätzung ca. 150.000 Bereitschaftsdienststunden, was einem Erstattungsgegenwert von ca. zwei Millionen Euro entsprechen dürfte (interne Zahlen des BSBD).

-Alle Detailangaben sind ohne Gewähr-

WoK / AS

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